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1936-1945
BAR; E 4300 (B)-/3/, 11; 421-101 B 11/20/2 Zahlungsverkehr Deutschland 1936/45
Information Independent Commission of Experts Switzerland-Second World War (ICE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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* Departement Federal de Justice et Police, «Circulaire aux Directions de police des cantons», 29.10.1937: Richtlinien (in Zusammenarbeit mit Handelsabteilung ausgearbeitet) bei Bewilligung oder Verlängerung von Aufenthalts-, Toleranz- oder Niderlassungs-Bewilligungen: 1) Wenn Gesuchsteller nur Einkünfte aus Transfer von Erträgnissen über Clearing oder Renten, Pensionen, Lohn aus Deutschland werde die Aufenthaltsbewilligung «sera en principe refusée». 2) Wenn andere Einkünfte aus Guthaben in der Schweiz oder in anderen nicht-Clearingländern, dann sei zu prüfen, ob Gewinn für Schweizer Volkswirtschaft grösser als Clearingbelastung. 3) bei Geschäftstätigen. 4) in Zweifelsfällen Rücksprache mit Handelsabteilung. «Il n'est pas question, pour les autorités fédérales, d'appliquer ces directions d'une manière mesquine.» [!] In Erwägung zu ziehen seien ausserdem, regionale Interessen bei Aufenthalt von vermögenden Ausländern (Steuern), bei starkem Bezug von Auslöndern zur Schweiz oder wenn «des décisions de refus atteindraient trop durement.» «Mais il est parfaitement normal, puisque la Suisse a beaucoup de peine à alimenter le clearing germano-suisse que les possibilités de transférer des créances d'Allemagne en Suisse soient en premier lieu réservées aux personnes du pays.» Direktionen sollen ihre Behörden diese Richtlinien instruieren. (KOPIE)
* Probst (HA) an Golay (Frepo), 3.9.1937: Deutsche bereinigte Fassung der Richtlinien.
* Entwurf des «Kreisschreiben an die Polizeidirektionen der Kantone», 25.2.1938: Richtlinien
* Hotz (HA) an den Direktor der Frepo (Rothmund?), 9.2.1938: Verschiedene Besprechungen zwischen Frepo und HA. HA wollte zuerst Meinung der Clearingkommission einholen [Sitzung-Entscheid 1.2.1938]. Die CK halte es nach wie vor für notwendig, bei Erteilungen von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen die Clearinginteressen zu berücksichtigen. Es stehe nun der Zustellung der überarbeiteten Richtlinien an die kantonalen Fremdenpolizei-Behörden nichts mehr im Wege. Folgendes Vorgehen: Kantonale Behörden entscheiden anhand der Richtlinien: Bei Ablehnung eines Gesuchs sei Fall erledigt. Bei Annahme, so bleine die Genehmigung durch die Frepo vorbehalten. Die HA verlangt nun ebenfalls Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben. «Wir würden Sie dann in denjenigen Fällen, wo wir zu der Auffassung gelangen, dass die bei Erteilung der nachgesuchten Bewilligung zu gewärtigende Clearingbelastung nicht zu verantworten ist, ersuchen die entsprechende Korrektur des kantonalen Entscheides vorzunehmen.» (KOPIE)
* Hotz (HA) an den Direktor der Polizeiabteilung (Frepo), 10.12.1938: Endgültige Bereinigung und Anpassung an die mit Deutschland am 30.6.1938 getroffenenen neuen Abmachungen der Richtlinien [?? Was waren diese neuen staatsvertraglichen Abmachungen??] Frage ob diese Richtlinien inzwischen den Kantonen verschickt worden seien.
* SVSt an die Frepo, 23.11.1939: «Während wir Gesuchen von neu zugewanderten Ausländern mit Ausländerausweisen A und B zum vorneherein ablehnend gegenüberstehen». Frepo habe schon seit längerer Zeit die Clearingseite berücksichtigt. «Eine gleichartige Praxis scheint indessen bei den kantonalen Fremdenpolizeibehörden bis jetzt nicht pLatz gegriffen zu haben. Es ist denkbar, dass bei den regionalen Steuer- und Wirtschaftsinteressen eine einheitliche Regelung nicht ohne gewisse Schwierigkeiten zu erreichen sein wird. Trotzdem möchten wir heute neuerdings anregen, die erforderlichen Schritte in der von uns angedeuteten Richtung im gesamtschweizerischen Interesse zu unternehmen und damit einer weiteren unerwünschten Clearingbelastung durch Ausländer vorzubeugen. Ausnahmen von der Regel könnten selbstverständlich nach wie vor in jenen Fällen gemacht werden, in denen die Nachteile einer Clearingbelastung mindestens aufgewogen würden durch wirtschaftliche Vorteile, die mit der Niederlassung eines Ausländers in der Schweiz verbunden wären
* Frepo an Kantonale Fremdenpolizei Luzern, 29.5.1940: Ausschluss aller nichtniedergelassenen Ausländer. Ausnahmemöglichkeiten die aber dasnn die Gesamtheit der Schweizergläubiger benachteilige. «Ausländische Kapitalisten sollten darum nur nch zugelassen werden, wenn ihre Einkünfte aus clearingfreien Ländern stammen oder ein bestehender Clearing die Hereinnahme schweizerischer Forderungen 100% gestattet. Dies ist aber mit Deutschland bekanntlich leider nicht der Fall.» Der Fall Gertrud Hermann: Luzern habe ganz richtig Hermann die Niederlassungsbewilligung verweigert (sie sei zu einer Zeit zugelassen worden als noch keine Zahlungsschwierigkeiten mit Deutschland bestanden haben). «Es bestehen wohl keine besonderen schweizerischen Interessen an ihrer Anwesenheit und im Besitze der Niederlassungsbewilligung würde sie wohl zufolge freier Wahl der Erwerbstätigkeit den Arbeitsmarkt belasten. Hinzu kommt noch, dass es sich laut zugefügtem Vornamen "Sara" im Heimatschein offenbar um eine deutsche Jüdin handelt. Allenfalls muss noch mit zukünftiger Schriftenlosigkeit gerechnet werden.» Die SVSt wolle keinen Druck auf Luzern ausüber, aber wenn sie Niederlassungsbewilligung erhalte könne sie am Transfer teilnehmen. «Wenn der Kanton nach fremdenpolizeilicher Prüfung eine Niederlassungsbewilligung nicht für tunlich erachtet, so bleibt es dabei und die Ausländerin hat die aus dieser Lage sich ergebenden Konsequenzen zu ziehen. Wenn sie über keine genügenden Unterhaltsmittel in der Schweiz verfügt, so ist sie schliesslich nicht an Luzern und die Schweiz gebunden.» [Keine Bedenken wenn eine Person durch Nichtteilnahme am Clearing bedürftig wird -> "Ausblutung"] Ihrer Schwester sei übrigens die Einreise am 15.4.1939 verweigert worden. (KOPIE)

* Baechtold (Frepo) an die SVSt, 24.3.1942: Durch die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz verlieren die deutschen Juden in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung und damit Clearingberechtigung. Frage an SVSt wie die Frepo vorgehen solle. Der Ausschluss «Dies kann zwar auf der einen Seite eine willkommene Entlastung unseres Clearingverkehrs herbeiführen, aber auf der andern Seite für uns insofern von Nachteil sein, als gewisse Ausländer, vor allem ältere Rentner, durch den Ausschluss vom Clearingverkehr in finanzielle Not geraten und die Gefahr besteht, dass sie der öffentlichen Wohlfahrt zur Last fallen.» Weisungen der SVSt vom 3.11.1941 an Kantone sagen, dass aber auch Ausländer mit Toleranz- und Aufenathaltsbewilligungen bei Erfüllung gewisser von der Clearingkommission festgesttzetn Voraussetzungen teilnehmen können. [welche sind das?]. Als Beilage schickt Frepo Akten vom deutschen jetzt staatenlosen Juden Ludwig Schmal-Abrahamsen mit Niederlassungsbewilligung, der am schweizerisch-dänischen Clearing teilnimmt. Seine persönlichen und finanziellen Vewrhältnisse seien so, dass es angezeigt erscheine ihn weiterhin am Transfer teilnehmen zu lassen. (KOPIE)
* SVSt an Frepo, 31.3.1942: Mit grossem Interesse gelesen. Sieht nicht ein weitreichendes Problem, denn die Personen mit Niederlassungsbewilligung hätten ja wegen besonderer Verbundenheit (Wirtschaftsleben) Bewilligung erhalten. «Schweizerischerseits dürften in der Regel daher keine Bedenken bestehen, derartige Ausländer auch nach Entzug der Niederlassungsbewilligung in Bezug auf den Clearing wie bisher zu behandeln, auch wenn die grüne Niederlassungsbewilligung C durch eine rote Toleranzbewilligung ersetzt werden sollte.» Aber man müsse prüfen, ob der Clearing nicht durch den betreffenden Ausländer bisher in übermässiger Weise benutzt worden sei. Deshalb gehe die SVSt mit der Frepo einig, jeden Fall einzeln zu prüfen. Man könne dabei wie erwähnt «in larger Weise» vorgehen.
Es müsse aber ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden, dass gewisse Ausländer staatsvertraglich ausgeschlossen werden so mt Deutschland oder Böhmen/Mähren.
«In solchen Fällen, wo staatsvertragliche Bestimmungen entgegenstehen, besteht schweizerischerseits keinerlei Möglichkeit Ausländern, welche ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, eine weitere Teilnahme am Transferverkehr zu gestatten». (KOPIE)
* SVSt an Eidg. Frepo, 2.7.1942: Sie habe Kenntins erhalten, dass Handelsabteilung wie auch EPD die Auffassung vertreten, dass schweizerischerseits keine Bedenken bestünden, dass Personen trotz Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit weiterhin am deutsch-schweizerischen Transfer teilnehmen. Dadurch dürfte die Korrespondenz hinfällig geworden sein und sie betrachte die Angelegenheit daher bis auf weiteres als erledigt.
* Baechtold (Frepo) an die SVSt, 31.7.1942: Die Teilnahme sei in Grossteil der Fälle zutreffend. «Immerhin glauben wir, dass es doch Ausnahmefälle gibt, die eine ungerechtfertigte Belastung des Clearings darstellen und daher einer besonderen Würdigung wert sind. Wir möchten uns daher vorbehalten, solche Fälle, auf die wir selbst stossen, oder die uns von dritter Seite gemeldet werden, mit Ihnen zu behandeln und daran anschliessend bei der Regelung des Aufenthaltsverhältnisses unsere Bdeingungen hinsichtlich des Ausmasses der Berechtigung zur Teilnahme am Transferverkehr festzulegen.» [Frepo widersetzt sich] (KOPIE)
* SVSt an Frepo, 12.8.1942: SVSt sei mit der Stellungnahme der Frepo «vollkommen einverstanden». Frepo solle ihr solche Ausnahmesfälle, die für das Clearing eine «ungerechtfertigte Belastung» darstellen könnten, zu melden. Sie sei jederzeit «gerne bereit», diese Sonderfälle mit Frepo zu behandeln. [Frepo und SVSt widersetzen sich der Ansicht des EVD und des EPD und wollen sich nicht fügen -> siehe Weiterentwicklung CK-Beschluss März 1943] (KOPIE)
* Brunner (Frepo) an SVSt, 3.5.1945: Auf Anfrage der SVSt teilt Frepo mit, dass sie die deutschen Juden als Staatenlose anschaue nach der 11. Verordnung also automatisch. Zudem würden Ausbürgerungen anerkannt, die im RGBl oder durch deutsche Vertretungen in der Schweiz ausgesprochen worden waren, also nicht nur Juden.

* SVSt an Frepo, 12.2.1944: Funding-Bonds werden ausserhalb Transferverkehr in freien Devisen von Koka abgegolten/abgekauft. Titel würden momentan von schweizerischen Grossbanken zum Kurs von 16 Fr. für 100 RM ausserbörslich gehandelt.

Unterdossier: B 11/20/2 Clearing mit Deutschland Einzelfälle

* Golay (Frepo) an Handelsabteilung, 1.10.1937: Der Fall Schwerin mit genauen Vermögensangaben [siehe Clearingkommission 1.2.1938] (KOPIE)
* Golay (Frepo) an Bureau cantonal de la police des étrangers Lausanne, 8.10.1937: Fall des Berliner Bankiers Arthur Levy. Einreisegesuch ablehnen weil er ein lukratives Leben in der Schweiz aufziehen werde welches nicht kontrollierbar sei. Hat Vermögen von 160000 Fr., wenn das das einzige sei, «la présence de cette famille de 4 personnes en Suisse n'est pas très intéressante au point de vue économique.» (KOPIE)
* Golay (Frepo) an Bureau cantonal de la police des étrangers Lausanne, 28.10.1937: Fall Erich Behrend: Frepo will wissen, ob der Gesuchsteller Vermögen in Deutschland besitze, dessen Erträgnisse er transferieren möchte. Ausserdem ob er noch Liegenschaftsbesitz habe, von denen er Mietzinsen transferieren will. [verschiedene Fälle in denen die Frepo nach den Besitzverhältnissen von Gesuchstellern fragt, wenn sie Aufenthaltsbewilligung verlängern wollen -> Neuzugüger seit 1.7.1937 ausgeschlossen, aber Erneuerungen von alten Bewilligungen müssen jetzt unter diesem Gesichtspunkt geprüft werden]
* Golay (Frepo) an Handelsabteilung, 2.11.1937: Fall Fritz Lein: will Aufenthaltsbewilligung verlängern. kam im August 1934 in die Schweiz. Vermittlertätigkeit zwischen deutschen und schweizerischen Unternehmen, u.a. Autophon/Solothurn. Frage ob seine über Clearing bezogenen Löhne im schweizerischen Volkswirtschafts-Interesse sind.

* Golay (Frepo) an Bureau cantonal de la police des étrangers Lausanne, 4.11.1937: Felix Wolf (jüdischer Jugoslawe), der aus Deutschland geflohen ist. «Il a pu prendre résidence dans notre pays parce qu'il s'est engagé à ne pas exercer d'activité lucrative en Suisse.» Wolf transferiere Erträgnisse aus Vermögen in Deutschland über den Clearing. «Vous n'ignorez pas que ces transferts constituent une charge pour notre clearing que nous avons de la peine à alimenter. On peut même se demander si dans le cas particulier, l'intéressé ne s'est pas fixé dans notre pays surtout pour pouvoir bénéficier des facilités qu'il offre de transférer des créances hors l'Allemagne.» Wolf habe ausserdem noch Vermögen in der Schweiz. «Si les revenus que Wolf transfère d'Allemagne en Suisse ne constituent qu'une charge relativement minime pour le clearing, em comparaison des impôts qu'il paie ou des dépenses qu'il fait en Suisse, on pourra probablement s'accommoder d'une telle situation. C'est précisément ce que nous aimerions établir, à savoir si la charge imposée au clearing est componsée par certains avantages que notre économie retire de la présence dans notre pays de cet étranger.» Man solle ihn fragen, wieviel er über Clearing beziehe ohne ihm den wahren Grund der Frage zu nennen. (KOPIE)
* Hotz (Direktor der Handelsabteilung) an die Frepo, 4.11.1937: C. Goldschmidt hat schon am 31.5.1937 Aufenthalt in der Schweiz genommen also falle er nicht unter deutsch-schweizerische Transfervereinbarung (1.Juli). Aus Liegenschaft fliessen ihm 6-8000 RM zu. Ausserdem 200000 Fr. ausländische Aktien, die nicht ein Clearing belasten. Also werde «unsere Volkswirtschaft darazs einen gewissen Nutzen ziehen». Clearingbedingte und clearingfreie Einkünfte werden sich Waage halten. «Wir können uns unter diesen Umständen mit der durch die Erteilung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung verbundenen Clearingbelastung abfinden.» (KOPIE)
* Senti (Frepo) an die kantonale Fremdenkontrolle Chur, 20.11.1937: Edwin Reis. Man kommen nicht auf Entscheid zurück. «Wenn sich Herr Reis mit dem Verzicht auf den Transfer seiner Zinserträgnisse in Deutschland nicht abfinden kann, so mag er eben anderswo in der Welt seine Zelte aufschlagen
* Golay (Frepo) an SVSt, 1.12.1937: Knipschild habe auf Transfer verzichtet, es sei aber nicht Bedingung gestellt worden bei Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.
* Steiner (Frepo) an die SVSt, 30.9.1942: Deutsche Crisca von Hertzberg. Frepo habe nichts dagegen, wenn sie mit einer Beschränkung der jährlichen Transferbelastung von 12000 Fr.
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