Language: ns
1935-1941
BAR, E 7160-10(-)1968/30/, 188; Korrespondenz mit EPD, EVD und Fremdenpolizei bis 1941
Information Independent Commission of Experts Switzerland-Second World War (ICE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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Eidgenössisches Politisches Departement

* Rechtsbureau der Abteilung für Auswärtiges an SVSt, 2.8.1935: Jede in Deutschland wohnhafte Person muss ihr Auslandsvermögen bei der Devisenstelle anzeigen und damit der Reichsbank zur Umwechslung in Reichsmark anbieten. Auf Intervention der Schweizerischen Gesandtschaft habe Reichsbank von der Ablieferung von Schweizerbürgern Abstand genommen, wenn sie nicht aus Einkünften in Deutschland herrühren. (KOPIE)
* Der Chef der Abteilung für Äusseres an SVSt (vertraulich), 10.5.1938: Arisierung jüdischen Vermögens in Deutschland und Auswirkungen auf Schweizer Juden in D. (KOPIE)
* EPD an SVSt, 20.9.1937: Neues Rückewanderer-Abkommen. Im Einzelfall kann maximal 50000 RM transferiert werden. Umwechslung in Franken zum jeweiligen Registermark-Kurs, der zurzeit 98 betrage.
* Brändlin (IBKD) an EPD, 15.8.1939: Unsinn deutsche Kapitalien in der Schweiz nicht in den Clearing einzubeziehen, denn deutsches Totalclearing stehe lediglich schweizerischem Warenclearing gegenüber (Alle anderen Zahlungen frei). Clearing sei nicht Weg in Devisenbewirtschafttung wie von Kohli befürchtet: «Wir sehen also in den Argumentationen, die Sie uns seinerzeit mündlich vorgebracht haben, auch nicht die kleinste Begründung für den Nichteinbezug der deutschen Kapitalanlagen in der Schweiz in den Clearing.» Brändlin droht dem Bund, dass er haftbar gemacht werden könne für die nicht einbringbaren 2 Milliarden Franken, weil ein paar Grossbanken sich geweigert hätten. (KOPIE)

* SVSt an EPD, 28.8.1939: Fühlt sich nicht kompetent zu oberen Aussagen der IBKD Stellung zu nehmen
* SVSt an EPD, 23.10.1939: Identität der IG Farben mit der IG Chemie in Basel (KOPIE bei MK)

* EPD an SVSt, 28.10.1939: Frage, ob ausländische Diplomaten (Ausweis A) an Transfer weiterhin teilnehmen dürfen: Von Fall zu Fall entscheiden

Nationalitätsprinzip Oktober 1939

* SVSt (Direktion) an das EPD, 16.11.1939: Frage wer nach Transfervereinbarung vom 24. Oktober noch transferberechtigt ist. Wer ist Deutscher? Altreich, Oesterreich, Saarland, Sudeten, Memel und Danzig.. , «ohne Unterschied, ob es sich um Arier oder Nichtarier handelt», wobei Domizilstichtage erfüllt sein müssen. Nicht als Deutsche sollten Tschechoslowakei oder Polen gehören. 3. «Unseres Wissens werden fortlaufend deutsche Reichsangehörige ausgebürgert. So stossend dieses uns auch erscheint, glauben wir, dass mit dem Moment der Ausbürgerung eines deutschen Reichsangehörigen durch einseitigen Akt der gegenwärtigen deutschen Regierung, die Transferberechtigung erlischt.» 4. Im Vertrag heisse es, dass Ausnahmefälle also auch Ausländer teilnehmen dürfen, die nicht Feinde Deutschlands sind. Nach Abschluss des Abkommens habe man in internen Besprechungen festgestellt, dass schweizerischerseits nur in ganz besonderen Fällen davon Gebrauch gemacht werden soll. Aber es sollte nach Ansicht der SVSt zunächst nicht berücksichtigt werden. Bei Diplomaten könne man aber Ausnahmen machen (siehe oben) Frage Liechtensteins. (KOPIE)
* Kohli (Rechtsbureau Abteilung für Äusseres EPD) an Direktor (?) der SVSt, 27.11.1939: 1. Vertrag unterscheid nicht zwischen arischen und nichtarischen Deutschen. «Es könnte auch nicht Sache schweizerischer Behörden sein, eine solche Diskrimination herbeizuführenUnterschiedliche Behandlung in jenen Fällen unvermeidlich, wo deutsche Behörden nicht zum Transfer zulassen. 3. Ausgebürgerte könnten nach Ausnahmeregelung in Rücksprache mit RWM zugelassen werden, es sei aber kaum zu erzielen. 4. In Verhandlungen war Meinung, dass nichtfeindliche Ausländer weitehin zugelassen würden. (KOPIE)
* Antworten aus Holland, Italien, Belgien, ob Gegenrecht gegeben wird, d.h. haben Schweizer Transferberechtigung aus Vermögen in Deutschland. -> Italien nein, Holland ja aber auch Domizilstichtag-Regelungen

* SVSt an EPD, 18.7.1941: Einzelfall der Frau Hilde Kindler: Erhielt 1939 durch Heirat Schweizerische Staatsangehörigkeit. September 1940 reiste sie in die Schweiz ein, will mit ihrem in Deutschland zurückgelassenen Vermögen an Transfer teilnehmen. Das RWM verweigert ihr aber Transfer weil sie Nichtarierin sei und erst 1939 Schweizerin geworden. SVSt befürwortet Transferberechtigung Kindlers (KOPIE) [die deutschen Behörden verweigerten also schon vor der 11. Verordnung Reichsbürgergesetzes Teilnahme von deutschen Juden in der Schweiz -> allgemein sollen keine Juden zugelassen werden] [Antwort von EPD fehlt]
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