Language: ns
1930-1944
BAR; E 7160-01(-)1968/223/, 20; Protokolle der Clearingkommission Deutschland 1944
Information Independent Commission of Experts Switzerland-Second World War (ICE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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1. Protokoll, 14.4.1944


  • Freigabe gesperrter Vermögenswerte (Erbschaft) an jüdischen Holländer Seligmann (KOPIE)

Deutscher Testamentsvollstrecker fordert Herausgabe der Gelder, SVSt will wenigstens die 19000 Fr. nach Deutschland freigeben, "die zur Tilgung der restlichen Judenvermögensabgabe des Seligmann-Heilner an Deutschland und zur Deckung der Testamentsgebühren dienen sollten." (S. 49)
Kohli: will auch 19000 Fr. nicht ausbezahlen: "Bei der Beurteilung dieser Frage darf nicht übersehen werden, dass es sich um Juden handelt, die von Deutschland nach Holland ausgewandert sind. Dem andern Stamme der Erbschaft Heilner ist das gesamte Vermögen weggenommen worden." (S. 53) Es fand ein Vergleich statt. "Der Kläger, Erich Seligmann-Heilner, hat den Vergleich nur abgeschlossen, um seine Familie aus Holland in die Schweiz verbringen zu können." Schweiz wolle aber Werte nicht freigeben.

  • Bell AG Basel: Transferierung eines Gewinnes auf Grund einer Sonderregelung (Bombenschäden)


  • Forderung der Banken bei der Finanzierung von Exportgeschäften am Clearing beteiligt werden (KOPIE)

Eingabe 28.12.1943 von SKA, SBV; SBG, BBC und VSM: "Es ist nicht einzusehen, weshalb die Banken, die lediglich an die Stelle der das Exportgeschäft tätigenden Industriefirma treten, im Clearing hinsichtlich solcher Exportkredite nicht die gleichen rechte haben sollen wie die Industrie." (S. 91)
zielen auf Bankforderungen, die aus der Finanzierung von mit Exportrisikogarantie getätigten Exportgeschäften entstanden sind
Homberger: "Das Begehren der Exporteure bzw. der Banken ist vollauf begründet und versteht sich von selbst ... Um den Export in der Nachkriegszeit fördern zu können, muss die Exportrisikogarantie ausgebaut werden und damit eine zielbewusste Arbeitsbeschaffung mit dem Ausland durchgeführt werden." (S. 92f.)
[schon im April 1944 wird auch in der Schweiz die Nachkriegsplanung vorangetrieben, Steigerung des Exportes nach Kriegsende]
Mürner (SVSt): es gibt zwei Arten Exportfinanzierung der Banken:
1. Bank gibt Exporteur Kredit = Gleichstellung im Clearing
2. Bank gewährt dem ausländischen Abnehmer einen Kredit
Vieli: "Der Bund muss diese Forderungen für garantiert erklären und dass sie über den Clearing hereingebracht werden können ... Diese Erleichterungen sind für die richtige Durchführung des Nachkriegsexportes unbedingt notwendig. Eine Reihe von Ländern wird nicht in der Lage sein, Waren zu liefern, um die benötigten Importe aus der Schweiz bezahlen zu können. Hier müssen die Banken mit der Kreditgewährung eingreifen." (S. 94)
Homberger: nicht bei allen Branchen gleichviel Exportrisikogarantie: "Bei Branchen, die notleidend sind, muss in der Erteilung weitergegangen werden, als bei solchen, die ohne diee Garantie genügend beschäftigt sind." (S. 96)


2. Protokoll, 5.6.1944
  • Export Agricole zahlte 200000 FF direkt an drei Firmen in Frankreich -> Strafverfahren ist im Gang (KOPIE)


  • SBB: Auszahlung der Transitfrachten an Reichsbahn (KOPIE)

Frage, ob der SBB die Frachtraten vordringlich ausbezahlt werden sollen
Hotz: dagegen, weil auch andere Exporteure Zinsenlast zu tragen haben bei ausbleibenden Einzahlunge. SBB könne zwar Zinsen nicht auf Dritte (Importeur) abwälzen, aber man dürfe nicht vergessen, "dass aus diesen Transitfrachten sie grosse Einnahmen gehabt haben."
Homberger: Exposé sei Parteischrift für SBB
"Zu Beginn des Clearings glaubte man alle Massnahmen treffen zu müssen , um die Alimentierung anzuregen. Man ging seinerzeit von der Annahme aus, der Clearing sei importhemmend. Daher wurde alles, was mit dem Import im Zusammenhang ststand, unterstützt. Aus diesem Grund kam man zur vordringlichen Auszahlung der Nebenkosten im Warenverkehr." (S. 162)
"Die allgemeinen Landesinteressen müssen bei der Beurteilung dieser Frage berücksichtigt werden und nicht nur die rein wirtschaftlichen. Leider muss festgestellt werden, dass das Budget der letzten Verhandlungen mit Deutschland nicht eingehalten werden konnte. Es fehlen rund 6 Millionen Franken Einzahlungen monatlich. Gerade diese Defizit deckt die Gefahr auf, dass der Bund für einen Teil der mit 9 Monaten abgerechneten transfergarantierten Beträge in Vorlage treten muss ... Anlässlich der letzten Verhandlungen wollte man den Clearing selbsttragend gestalten. Die Delegation hat wiederholt erklärt, dass durch die neue Regelung der Bund keine neuen Barvorschüsse mehr leisten müsse." (S. 163)
Die an die SBB nicht vordringlich auszuzahlenden 22 Mio. Fr. könnten unter Umständen entscheidend für Abtragung des Defizits sein.
"Deutschland soll die Transitfrachten in freien Devisen bezahlen. Diese regelung bedeutet indirekt auch einen Angriff auf die Reichsbankspitze." (S. 164)
Kohli für Auszahlung
Schwab (SNB): "Da er über die kommenden Verhandlungen nicht im Bild ist, ..." (S. 166)
SBB: 1943 28,1 Mio. Fr. Guthaben im deutsch-schweizerischen Clearing
Caflisch (SBVg): "Wenn die Bundesbahnen in einer gewissen Zwangslage waren, die Frachten zu übernehmen, so geschah dies mehr aus politischen Gründen als aus rein wirtschaftlichen."
Hotz: "Die Belange der Bundesbahnen sollen anlässlich der Verhandlungen gewahrt werden, aber ein Angriff auf die Reichsbankspitze scheint ihm gegenwärtig nicht opportun." (S. 169)
=> Beschluss: Die Transitfrachten werden nicht vordringlich an die SBB ausbezahlt

  • Fall Schappe: EVD hebt Verfügungen der SVSt auf



3. Protokoll, 27.10.1944
  • Fall Winkler und Strakosch -> Vermögenssperre Juli 1940 betrifft nicht Werte, die nach diesem Datum in die Schweiz kamen (KOPIE)

Homberger: "Die Sperre wurde seinerzeit zur Sicherstellung ganz allgemein eingeführt. Sie dient insbesondere auch verhandlungstaktischen Gründen." (S. 197)
Vieli: BB vom 6.7.1940 wollte den status quo aufrechterhalten. "Er wollte insbesondere verhindern, dass Abzüge durch die Besatzungsbehörden in den besetzten Gebieten erfolgen." (S. 198)
SVST: Banken hätten aber damals etwas anderes geschrieben


  • Transferierung eines Anwaltshonorars für Emigranten Kornfeld (Palästina) (KOPIE)

SVSt: will Auszahlung nicht zulassen, weil Kornfeld 1938 nicht mehr Wien gewesen sei, also nicht deutsches Domizil.
Homberger: "hat gewisse Zweifel, ob man dem Recht gerrecht wird, wenn alles davon abhängig gemacht wird, ob im Zeitpunkt der Auftragserteilung der Mandant deutscher Deviseninländer war oder nicht. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Emigrantenfall handelt." (S. 211)
Vieli: "Was die Frage des Emigranten betrifft, so wurde in andern Fällen jeweilen auf den Rechtsstandpunkt verwiesen und die gefühlsmässige Entscheidung abgelehnt. Ueberdies käme der Vorteil einer solchen Erledigung nicht dem Emigranten Kornfeld sondern Dr. Barwirsch zu." (S. 211)
Gautier (SNB): Ablehnung des Rekurses auf schwachen Beinen
Homberger: "Der Fall darf doch nicht mit andern gleichgestellt werden. Sentimentale Erwägungen spielen bei ihm keine Rolle. Es kommt auf die Natur des Verhältnisses zwischen dem Rekurrenten und Kornfeld an." (S. 212)
Porret (SVSt): "verweist auf die Stellungnahme des Bundesgerichts im Fall Stranski, wo erklärt wurde, dass Emigranten, die nicht mehr zurückgehen können, ihren Wohnsitz aufgegeben haben und wenn sie sich in der Schweiz aufhalten ihr Domizil in der Schweiz haben." (S. 213)
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