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1940-1944
BAR E 2001(D)-/ 2/, 100, Dossier: B.34.9.5.B.10.: Belgien, Rassenfragen / Judenverfolgungen in Belgien [1940-1944]
Information Independent Commission of Experts Switzerland-Second World War (ICE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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Sehr wichtig für Verhalten der Schweizer Behörden gegenüber jüdischen
Schweizern in den besetzten Gebieten! Allg.: Es geht um die
Beschlagnahmung jüdischen Besitzes (Schweizer Juden) in Belgien. Darunter
folgende Fälle: Emile Bernheim (Bruxelles), Virginie Nisoli (Belgien), Betty
Lambert, Albert Felddegen, L. Wolff und Co. SPRL (Bruxelles), Aurèle Doriot
(Bruxelles)
U.a.
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Sehr wichtig für Verhalten der Schweizer Behörden gegenüber jüdischen
Schweizern in den besetzten Gebieten! Allg.: Es geht um die
Beschlagnahmung jüdischen Besitzes (Schweizer Juden) in Belgien. Darunter
folgende Fälle: Emile Bernheim (Bruxelles), Virginie Nisoli (Belgien), Betty
Lambert, Albert Felddegen, L. Wolff und Co. SPRL (Bruxelles), Aurèle Doriot
(Bruxelles)
U.a.
- Konsul in Anvers an Schw. Gesandtschaft in Deutschland 11.11.1940: Er nimmt
an, "dass schweizerische Staatsangehörige, jüdischer Konfession, immer noch
vollen Anspruch auf unsern Schutz haben, und infolgedessen ihr Besitz,
Vermögen etc. unter keinen Umständen beschlagnahmt werden kann, und dass
sie das volle Recht haben, genau wie die andern schweizerischen
Staatsangehörigen von den Behörden behandelt zu werden". - AA an Konsulat in Antwerpen 17.12.1940: Empfiehlt dem Konsul, direkt mit der
Berliner Gesandtschaft zu korrespondieren. [Diese Korrespondenz wäre sicher
interessant; so wie ich es sehe, gibt es Differenzen zwischen den schw.
Konsulaten in Belgien und Frölicher] - Schw. Konsulatskanzlei in Bruxelles an Militärbefehlshaber in Belgien und
Nordfrankreich 10.4.1942 (= Anhang zu Schw. Konsulatskanzlei Bruxelles an
Schw. Gesandtschaft in Berlin 10.4.1942): Banque de Bruxelles SA soll im
Auftrag der Kreditanstalt Zürich Wertpapiere verkaufen. Erstere verlangt
Bestätigung, dass Besitzer der Papiere nichtjüdisch ist. Konsulat stellt sich auf
Standpunkt, dass eine solche Regelung nicht auf Schweizer Bürger angewendet
werden darf (ähnlich früherer Fälle in Deutschland) - Schw. Konsulatskanzlei Bruxelles an Militärbefehlshaber in Belgien und
Nordfrankreich o.D. [April 1942]: Schweiz muss ihre Angehörigen schützen.
Wenn die jüdischen Schweizer dennoch enteignet werden sollten, dann soll
wenigstens ein Verkauf "an einen arischen schweizerischen
Staatsangehörigen" möglich sein (damit sei "Entjüdung gesetzmässig
durchgeführt"). "Die Schweizerische Regierung hat ein wirtschaftliches Interesse
daran, dass bestehende Geschäfte, welche die Erzeugnisse ihrer
Uhrenindustrie absetzen nicht verschwinden oder in unbekannte Hände fallen,
und da in diesem Falle scheinbar ein schweizerischer Interessent für das
Geschäft zu finden ist, würde die Schweizerische Konsulatskanzlei gerne
vernehmen, dass dieser Weg seitens der zuständigen deutschen Behörden als
gangbar betrachtet wird." - Schw. Konsulatskanzlei Bruxelles an Schw. Gesandtschaft Berlin 24.4.1942:
Anwort des Militärbefehlshabers auf Brief vom 10.4.1942 sagt, dass Gesetze für
alle Juden, also auch schweizerische, gelten. Konsulat machte ihn nochmals
darauf aufmerksam, dass in Deutschland die schw. Juden auch nicht unter die
Bestimmungen fallen. - Schw. Konsulatskanzlei an AA 5.5.1942: Es gibt offenbar zwei Strategien der
Deutschen in Belgien gegenüber belgischen Geschäften. Liquidierung oder
Arisierung [wobei bei der Liquidierung der Erlös bei den Deutschen bleiben
dürfte]. Es werde jeweils von Fall zu Fall entschieden. - AA an Schw. Konsularkanzlei 16.5.1942: "Soweit schweizerische Firmen von
der in Belgien geltenden Judengesetzgebung betroffen werden, wird es sich wie
bis anhin darum handeln, in jedem einzelnen Fall eine möglichst günstige
Lösung zu erzielen." - AA an Schw. Konsularkanzlei 29.5.1942: Es geht um (schw. nichtjüdische)
Virginie Nisoli, verheiratet mit (jüdischem) Pavlovski. Sie darf das Geschäft
ihres Mannes nicht weiterführen, da sie in Gütergemeinschaft leben. Bei
Liquidierung des Geschäfts soll sie aber eine Abfindung bekommen. Erstaunen
des Konsulats über verschiedene Grade von Entgegenkommen durch die
Deutschen. Vielleicht gibt es gar keine grundsätzlichen Erwägungen, sondern
Entscheidungen von Fall zu Fall. Konsulat will versuchen, dass das Ehepaar
doch noch die Gütertrennung durchführen kann. - Konsularkanzlei in Belgien an AA 13.6.1942: Nisoli will keinen Einspruch
erheben gegen die Entscheidung. Vor allem will sie keine Anwaltskosten
übernehmen (Anwalt, der für das Konsulat ein Gutachten gemacht hat). - Frölicher an AA 17.6.1942: Juden in Belgien müssen Judenstern tragen,
Ausgangsverbot und sonstige Beschränkungen. Gilt aber nicht für Ausländer,
sind "gleich wie im Altreich vom Tragen des Sternes vorläufig befreit". - Konsularkanzlei Belgien an Rechtsbüro 25.11.1942: mit Beilage eines
Formulars der Brüsseler Treuhandgesellschaft, die ein Inventar aller jüdischen
Werte bei Banken etc. macht. "Je crains fort que ces dispositions s'appliquent
également aux Juifs de nationalité suisse, mais afin d'être fixé à ce sujet, je
demande des éclaireissements auprès de l'autorité compétente." ... genauere
Lektüre im folgenden abgebrochen (praktisch nur noch französisch!)...
Interessant: - Abschrift Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, 7.9.1943, Prozess Firma Wolff,
Bruxelles, vertreten durch kommissarischen Verwalter gegen René und Freddy
Wolff, New York. Es geht offenbar um die Anerkennung der Legitimität von
kommissarischen Verwaltern in jüdischen Firmen. [zu den kom. Verw. vgl. Balzli
1997, S. 77-102, zu Gerichtsurteilen in dem Zusammenhang S. 86]
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